Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Das Bundesverfassungsgericht hat stets zu Recht die Pressefreiheit als essenziell für die Demokratie bezeichnet. Dies gilt auch für den investigativen Journalismus. Man möchte meinen, dass die Bedeutung des kritischen Journalismus spätestens seit der Spiegel-Affäre in den 60er-Jahren geklärt sei. Aber Vorgänge wie die Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins Cicero zeigen, dass ein noch besserer gesetzlicher Schutz der Pressefreiheit notwendig ist.
Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (Drucksachen 17/3403, 17/4062)
Ich eröffne die Aussprache. Als erster Redner hat der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler das Wort.
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beraten heute abschließend eines der umfangreichsten, schwierigsten und wichtigsten rechtspolitischen Vorhaben dieser Legislaturperiode. Es handelt sich um nicht mehr und nicht weniger als um die seit 1970 größte Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung aus einem Guss.
(Drucksache 17/3617) Rede zu Protokoll Nr. 71 vom 11.11.2010
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Kinderschutz ist ein zentrales Thema, das wir alle sehr ernst nehmen. Ein wichtiger Bestandteil des Kinderschutzes in unserer Rechtsordnung ist das Vormundschaftsrecht. In der Vergangenheit haben Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen mit Todesfolge oder mit der Folge erheblicher Körperverletzung gezeigt, dass leider in der Praxis des Vormundschaftsrechts Defizite bestehen. Auch ein bestellter Vormund hat die ihm anvertrauten Kinder – hier sei nur an den kleinen Kevin aus Bremen erinnert – nicht immer hinreichend vor den Gefährdungen aus ihrem Lebensumfeld geschützt.
Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (Zu Protokoll gegebene Rede)
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Seit 1994 sind die Teilzeit-Nutzungsrechte an Urlaubsimmobilien – auch als Timesharing bekannt – europaweit geregelt. Seitdem hat sich der Markt weiterentwickelt, und es werden zahlreiche Produkte angeboten, mit denen ursprünglich niemand gerechnet hat. Gleichzeitig hat sich der bestehende Verbraucherschutz in etlichen Mitgliedstaaten der EU als nicht ausreichend herausgestellt. Reisenden wurden beim Urlaub im Ausland unseriöse Produkte für teures Geld aufgeschwatzt.
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Herr Kollege Kilic, zu Ihren strafrechtlichen Fragen darf ich noch auf Folgendes aufmerksam machen: Zunächst einmal sind wir alle uns sicherlich einig, dass es ein elementares Menschenrecht ist, selber frei zu entscheiden, ob man eine Ehe eingeht und, wenn ja, mit wem.
(Memet Kilic [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: So ist es!)
Dass dieses elementare Menschenrecht durch die Rechtsordnung, auch durch das Strafrecht, geschützt werden muss, ist unstreitig. Hinzu kommt jetzt, dass es beim Rückkehrrecht Verbesserungen für die Opfer gibt; das hat Herr Minister de Maizière ausgeführt.
Die Koalition aus SPD und Grünen hat das, was die strafrechtliche Seite angeht, übrigens genauso gesehen, da sie beim Nötigungstatbestand die Zwangsverheiratung als besonders schweren Fall definiert hat. Das taucht spiegelbildlich im neuen Grundtatbestand des § 237 Abs. 1 auf. Insofern gibt es hier sicherlich keinerlei Differenz.
(Josef Philip Winkler [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das bringt nur nichts!)
Hinzu kommt jetzt, dass wir auch andere Tatmodalitäten unter Strafe stellen, die zum Teil im Strafgesetzbuch verstreut, in anderen Vorschriften erfasst waren, zum Teil aber auch nicht. Das betrifft das Verbringen des Opfers ins Ausland zum Zweck der Begehung der Tat.
(Memet Kilic [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Freiheitsberaubung!)
Soweit dies durch Gewalt geschieht, ist es als Verschleppungstatbestand erfasst. Darüber hinaus gibt es den Begriff der Drohung mit einem empfindlichen Übel – das war bisher Nötigung –, aber auch die Verbringung ins Ausland durch List. Es ist schon fraglich, ob das von den bestehenden Strafgesetzen wirklich erfasst wird. Die neue Regelung dient auch der Rechtsklarheit, weil dies alles jetzt in einer einzigen Vorschrift zusammengefasst und somit eindeutig als strafwürdiges Verhalten gekennzeichnet ist.
Sie hatten die Frage aufgeworfen, ob minderschwere Fälle überhaupt denkbar seien, die nach unserem Entwurf mit einem geringeren Strafrahmen bedacht sind, nämlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, während der Grundtatbestand wie im bisherigen § 240 Abs. 4 mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Es ist eine bekannte Regelungstechnik im Strafgesetzbuch, dass vom Gesetzgeber bei vielen Straftatbeständen auch die Möglichkeit eines minderschweren Falls vorgesehen ist. Wir sind uns einig, dass bei dem Straftatbestand der Zwangsheirat vermutlich eher selten ein minderschwerer Fall angenommen werden kann; dies haben wir auch in die Begründung des Gesetzentwurfs geschrieben. Gleichwohl wollten wir der gerichtlichen Praxis diese Möglichkeit eröffnen.
Sie wissen, dass auch der Versuch strafbar ist, jemanden ins Ausland zu verbringen. Die Tatmodalitäten stellen sich in einer Gesamtwürdigung möglicherweise etwas anders dar als der Grundtatbestand. In die Gesamtbewertung – Herr Kollege Montag als Strafverteidiger weiß das – fließt auch die Persönlichkeit des Täters, die bisherige Unbescholtenheit und Ähnliches ein. Daher kann es Fälle geben, in denen ein minderschwerer Fall in Betracht kommt. Wir wollen es gerne der strafrichterlichen Praxis überlassen, das zu definieren. Von der Gesetzgebung her meinen wir aber, dass das der seltene Ausnahmefall sein wird. So ist es auch in der Begründung dargestellt.
Vizepräsident Dr. Hermann Otto Solms:
Vielen Dank. Das war auch für Nichtjuristen eine kleine Lehrstunde.
Top 9 Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Drucksache 17/2637
Ich eröffne die Aussprache. Als erster Redner hat Herr Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Max Stadler für die Bundesregierung das Wort.
(Beifall bei Abgeordneten der FDP)
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Folgender Fall hat sich tatsächlich zugetragen: Das Opfer einer schweren Straftat, nämlich einer Entführung, hat einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Daraufhin sind die Telefone dieses Anwalts – sowohl die in der Kanzlei als auch das Mobiltelefon – durch gerichtlichen Beschluss überwacht worden.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 24. Februar 2005 zur EU-weiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen vorgelegt. Dieser Rahmenbeschluss ist nach den Rahmenbeschlüssen über den Europäischen Haftbefehl, die Sicherstellung von Beweismitteln und die Anerkennung von Einziehungsentscheidungen das vierte auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhende europäische Rechtsinstrument, dessen Umsetzung in innerstaatliches Recht nun ansteht.