Rede vom 28.10.10
Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (Zu Protokoll gegebene Rede)
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Seit 1994 sind die Teilzeit-Nutzungsrechte an Urlaubsimmobilien – auch als Timesharing bekannt – europaweit geregelt. Seitdem hat sich der Markt weiterentwickelt, und es werden zahlreiche Produkte angeboten, mit denen ursprünglich niemand gerechnet hat. Gleichzeitig hat sich der bestehende Verbraucherschutz in etlichen Mitgliedstaaten der EU als nicht ausreichend herausgestellt. Reisenden wurden beim Urlaub im Ausland unseriöse Produkte für teures Geld aufgeschwatzt.
Wichtigste Neuerung ist, dass das Spektrum der Verträge, die in den Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Spezialregelungen fallen, erheblich ausgeweitet wird. So reicht bei Teilzeit-Wohnrechten in Zukunft bereits eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr aus, während bislang nur Verträge mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren erfasst wurden. Erstmals ausdrücklich geregelt werden Teilzeit-Nutzungsrechte an beweglichen Übernachtungsunterkünften wie Hausbooten oder Wohnmobilen. Außerdem werden die sogenannten langfristigen Urlaubsprodukte erfasst, bei denen der Verbraucher gegen Entgelt Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen bei der Nutzung einer Unterkunft für die Dauer von mehr als einem Jahr eingeräumt bekommt. Dies betrifft zum Beispiel die Mitgliedschaft in sogenannten Reiserabattklubs. Auch Vermittlungsverträge und die Mitgliedschaft in Tauschsystemen, die Teilzeit-Wohnrechteverträge betreffen, werden nun geregelt.
Bei allen diesen Verträgen wird den Verbrauchern künftig ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, muss er keinen Ersatz für die bis dahin gezogenen Nutzungen zahlen und keine anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Widerruf tragen. Auch besteht ein Anzahlungsverbot während der Widerrufsfrist. Die Verbraucher können also ihre Entscheidung zum Abschluss des Vertrags ohne Zeitdruck und ohne Angst vor finanziellen Nachteilen überdenken.
Überarbeitet und ausgeweitet sind auch die Informationspflichten. Die Unternehmer müssen vor Vertragsschluss ausführlich über die wesentlichen Aspekte der angebotenen Produkte informieren und dabei europaweit einheitlich vorgegebene Informationsformulare benutzen. Interessierte Verbraucher können so unterschiedliche Angebote auf einen Blick miteinander vergleichen. Die Informationen und der Vertrag müssen innerhalb der EU grundsätzlich in der Amtssprache des Staates verfasst sein, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. In Deutschland lebende Verbraucher, denen während ihres Urlaubs in einem änderen europäischen Staat ein Teilzeit-Wohnrecht angeboten wird, haben also einen Anspruch auf vorverträgliche Informationen und auf einen Vertrag in deutscher Sprache. Sie sind damit besser als bisher vor Irreführung oder Missverständnissen geschützt.
Mit diesen Regelungen wird der Verbraucherschutz erheblich verstärkt und europaweit vereinheitlicht. Beim Vertragsschluss im europäischen Ausland können sich deutsche Verbraucher erstmals auf dasselbe hohe Schutzniveau verlassen wie zu Hause. Gleichzeitig wird es den Timeshare-Anbietern erleichtert, ihre Produkte in ganz Europa anzubieten. Die Unternehmen können mehr Kunden erreichen, die Verbraucher aus mehr Anbietern auswählen. Verbraucherschutz und Wirtschaftsfreundlichkeit stehen hier also in keinem Gegensatz, sondern sind zwei Seiten einer Medaille.