Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Differenzierung von Kfz-Tarifen nach Lebensalter

Fragestunde - Protokoll Nr. 203 vom 07.11.2012

Bestimmungen für die Versicherungswirtschaft zur Differenzierung von Kfz-Tarifen nach Lebensalter der Fahrer

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11282, Frage 44):

Inwieweit gibt es gesetzliche Bestimmungen, wonach die Versicherungswirtschaft Kfz-Versicherungstarife nach Lebensalter der Fahrerinnen und Fahrer differenzieren muss oder darf?

Weder das Versicherungsaufsichtsrecht noch das Versicherungsvertragsrecht enthalten entsprechende Regelungen. Die für die Prämienkalkulation relevanten Risikomerkmale werden vertraglich – regelmäßig mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen – vereinbart; in die Vertragsfreiheit wird insoweit nicht eingegriffen. Eine entsprechende Vereinbarung stellt auch keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, AGG, dar. Sofern man die Berücksichtigung des Alters als „unterschiedliche Behandlung“ ansehen will, ist sie zulässig, wenn sie auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 AGG).



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