Differenzierung von Kfz-Tarifen nach Lebensalter
Fragestunde - Protokoll Nr. 203 vom 07.11.2012
Bestimmungen für die Versicherungswirtschaft zur Differenzierung von Kfz-Tarifen nach Lebensalter der Fahrer
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage der Abgeordneten Lisa Paus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11282, Frage 44):
Inwieweit gibt es gesetzliche Bestimmungen, wonach die Versicherungswirtschaft Kfz-Versicherungstarife nach Lebensalter der Fahrerinnen und Fahrer differenzieren muss oder darf?
Weder das Versicherungsaufsichtsrecht noch das Versicherungsvertragsrecht enthalten entsprechende Regelungen. Die für die Prämienkalkulation relevanten Risikomerkmale werden vertraglich – regelmäßig mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen – vereinbart; in die Vertragsfreiheit wird insoweit nicht eingegriffen. Eine entsprechende Vereinbarung stellt auch keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, AGG, dar. Sofern man die Berücksichtigung des Alters als „unterschiedliche Behandlung“ ansehen will, ist sie zulässig, wenn sie auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 AGG).