Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Fragestunde - Protokoll Nr. 200 vom 25.10.2012
Auswirkungen der im Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehenen Zahlungs- und Abnahmefristen
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Fragen der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/11094, Fragen 42 und 43):
Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass durch den Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zukünftig Auftraggeber die im Gesetz genannten Zahlungsfristen von mehr als 60 bzw. 30 Tagen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernehmen und dadurch Auftragnehmer deutlich länger als unter der bisherigen Gesetzeslage auf ihr Geld warten müssten?
Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Abnahmefrist - 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung - Auftragnehmer in die Lage geraten könnten, auch nach Fertigstellung des Werkes bis zu 30 Tage warten zu müssen, und sich somit unter Berücksichtigung von Abnahme- und Zahlungsfristen für die Auftragnehmer Zahlungsziele von mindestens 90 Tagen sowohl bei Abschlags- als auch bei Schlusszahlungen ergeben würden?