Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Straftatbestand der Volksverhetzung durch den Film Innocense of Muslims

Fragestunde - Protokoll Nr. 194 vom 26.09.2012

Straftatbestand der Volksverhetzung durch den Film Innocence of Muslims


Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) (Drucksache 17/10736, Frage 59):

Inwieweit erfüllt nach Auffassung der Bundesregierung der Film Innocence of Muslims (Unschuld der Muslime) bzw. der circa 14-minütige Auszug den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuchs, StGB), und welche Kriterien müssten erfüllt sein, damit ein Film den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllt und deshalb strafrechtlich verfolgt werden kann?

Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, obliegt den Strafverfolgungsbehörden der Länder.

Allgemein setzt der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB Folgendes voraus: eine Aufstachelung zum Hass oder eine Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen unter anderem gegen eine religiöse Gruppe, oder einen Angriff auf die Menschenwürde anderer unter anderem durch Beschimpfung, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumdung einer religiösen Gruppe.

Diese Handlungen müssen in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Ein Angriff auf die Menschenwürde setzt dabei voraus, dass das Recht der angegriffenen religiösen Gruppe, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben, bestritten wird. Eine Eignung der Tathandlung zur Störung des öffentlichen Friedens setzt eine Eignung der Handlung voraus, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern.


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