Umsetzung von ACTA
Fragestunde - Protokoll Nr. 161 vom 29.02.2012
Rechtliche Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung von ACTA durch den Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2011
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage des Abgeordneten Alexander Ulrich (DIE LINKE) (Drucksache 17/8723, Frage 35):
Inwiefern sind die Bundesregierung oder andere EU-Mitgliedstaaten durch den Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2011 hinsichtlich der geplanten Ratifizierung des ACTA-Abkommens (ACTA: Anti-Counterfeiting Trade Agreement) eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung von ACTA eingegangen, wie es am 10. Februar 2012 im Handelspolitischen Ausschuss von der EU-Kommission behauptet wurde, und welche internationale Verantwortung, wie es die EU-Kommission im Handelspolitischen Ausschuss ebenfalls vorträgt, ist nach Auslegung der Bundesregierung damit verbunden?
Der Beschluss des Rates über die Unterzeichnung vom 16. Dezember 2011 genehmigt die Unterzeichnung des sogenannten ACTA-Abkommens im Namen der Europäischen Union. Eine rechtliche Verpflichtung zur Ratifikation des Abkommens ist damit weder für die Union noch für die Mitgliedstaaten verbunden.
Die Zeichnung eines Übereinkommens führt zur Festlegung des authentischen Textes und zu der Verpflichtung, Ziel und Zweck des Vertrags nicht zu vereiteln. Nach Auslegung der Bundesregierung ist dies die internationale Verantwortung, auf die die Kommission im Handelspolitischen Ausschuss verwiesen hat.