Gründe nicht erfolgte Einstufung des PJAK
Fragestunde - Protokoll Nr. 151 vom 18.01.2012
Gründe für die bislang nicht erfolgte Einstufung der PJAK (Partei für ein Freies Leben in Kurdistan) als terroristische Organisation
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage des Abgeordneten Tom Koenigs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ) (Drucksache 17/8323, Frage 69):
Aus welchen Gründen wird die PJAK, Partei für ein Freies Leben in Kurdistan, Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê, in der Bundesrepublik Deutschland nicht als terroristische Organisation eingestuft wie beispielsweise in den USA, und warum wurden gegen den in Köln wohnhaften Vorsitzenden der PJAK, Abdul Rahman Haji Ahmadi, bisher noch keine Ermittlungen eingeleitet?
Die PJAK ist weder in den VN noch in der EU als terroristische Organisation gelistet. In den USA ist die PJAK gemäß Regierungsverordnung, „executive order“, 13224 des US-Finanzministeriums gelistet, nicht aber als „Foreign Terrorist Organisation“ aus der entsprechenden Liste des US-Außenministeriums.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt wegen des Verdachts der Mitgliedschaft und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung, terroristische Strukturen in der Führung der PJAK – Partei für ein freies Leben in Kurdistan, gegen Unbekannt seit dem 14. Dezember 2007 ein Ermittlungsverfahren.
Das Verfahren soll gemäß Ermittlungsauftrag der Aufklärung der Zuständigkeits- und Befehlsstrukturen sowie etwaiger terroristischer Straftaten dienen, die von der PJAK ausgegangen sind und aktuell ausgehen. Darüber hinaus soll durch die Ermittlungen geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Führungsebene der PJAK und die der Arbeiterpartei Kurdistans, PKK, mit ihren „Volksverteidigungskräften“, HPG, als einheitlich agierender Verband anzusehen sind. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Personenbezogene Ermittlungsverfahren gegen einzelne Mitglieder der Führungsebene der PJAK, wie etwa gegen den in Köln wohnhaften Vorsitzenden, Abdul Rahman Haji Ahmadi, wurden bislang noch nicht eingeleitet, weil hierfür die Zuständigkeits- und Befehlsstrukturen der PJAK sowie die von ihr zu verantwortenden im Iran begangenen Straftaten einer näheren an den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch ausgerichteten Aufklärung bedürfen. Die in den Vereinigten Staaten erfolgte Einstufung der PJAK gemäß Regierungsverordnung 13224 ersetzt die eigenständig vorzunehmende und nach den Maßstäben des materiellen und formellen deutschen Strafrechts zu erfolgende Prüfung nicht.