Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Gesetzliche Grundlage für Quellen-Telekommunikationsüberwachung

Fragestunde Protokoll Nr. 145 vom 30. November 2011

Gesetzliche Grundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung; Notwendigkeit der Quellen-TKÜ für die Überwachung von Internettelefonaten

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage des Abgeordneten Dr. Edgar Franke (SPD) (Drucksache 17/7901, Frage 39):

Bedarf es bei der Überwachung von Internettelefonaten, zum Beispiel über Skype, der Quellen-TKÜ, oder ist sie – in allen Fällen – über die herkömmliche TKÜ möglich?

Eine Telekommunikationsüberwachung kann sich grundsätzlich auch auf Telefonate erstrecken, die über das Internet geführt werden. Die Firma Skype verweist in einem Informationsblatt (Responding to Law Enforcement Record Requests) darauf, dass es ihr auf entsprechende Anordnung ausschließlich möglich ist, bestimmte Bestandsdaten (zum Beispiel E-Mail-Adresse und Rufnummer des Teilnehmers) sowie Verkehrsdaten (Zielrufnummer) für Gespräche in öffentliche Telefonnetze bereitzustellen. Gesprächsinhalte werden danach von Skype nicht zur Verfügung gestellt.
Ob es für die Überwachung von Telefonaten, die über das Internet geführt werden, einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung bedarf, weil die zu übermittelnden Gesprächsinhalte vor der Übertragung verschlüsselt werden, oder die Überwachung von Internettelefonaten mittels einer herkömmliche Telekommunikationsüberwachung möglich ist, ist Gegenstand einer umfassenden Überprüfung durch die Bundesregierung.



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