Rechtsgrundlage für Quellen-Telekommunikationsüberwachung
Fragestunde Protokoll Nr. 145 vom 30. November 2011
Rechtsgrundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung; Notwendigkeit der Quellen-TKÜ für die Überwachung von Internettelefonaten
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Edgar Franke (SPD) (Drucksache 17/7901, Frage 38):
Hält die Bundesregierung § 100 a der Strafprozessordnung, StPO, als Rechtsgrundlage für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung, TKÜ, für ausreichend, oder ist eine gesonderte gesetzliche Grundlage in der StPO erforderlich?
Bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung besteht für den Betroffenen – anders als bei der herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung – das Risiko, dass über die Inhalte und Umstände der Telekommunikation hinaus weitere, insbesondere auch persönlichkeitsrelevante Informationen erhoben werden. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zur Onlinedurchsuchung vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07, entsprechend, muss daher durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt werden, dass sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt.
Die aktuellen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte gehen, jedenfalls soweit die entsprechenden Beschlüsse bekannt geworden sind, inzwischen einheitlich davon aus, dass die § 100 a und § 100 b der Strafprozessordnung diesen Vorgaben genügen und deshalb Grundlage für die Anordnung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung sein können. Diese in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Auslegung des geltenden Strafprozessrechts wird von der Bundesregierung respektiert.