Zulässigkeit der Patentierung von Zellprodukten aus abgetriebenen menschlichen Föten
Fragestunde Protokoll Nr. 98 vom 23. März 2011Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage des Abgeordneten René Röspel (SPD) (Drucksache 17/5120, Frage 79):
Ist es nach geltendem Recht – vor dem Hintergrund der Debatte über das sogenannte Brüstle-Patent – zulässig, Zellen bzw. Zellprodukte aus abgetriebenen menschlichen Föten zu patentieren, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt?
Dem Europäischen Gerichtshof liegt derzeit das in der Frage erwähnte „Brüstle-Patent“ aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vor, Rechtssache C-34/10. Dieses Patent betrifft isolierte und gereinigte Vorläuferzellen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen hergestellt und zur Behandlung neurologischer Erkrankungen verwendet werden sollen. Der EuGH wird auf der Grundlage der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen die Frage zu beantworten haben, ob der Ausschluss von der Patentierbarkeit des menschlichen Embryos alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst oder zusätzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsstadiums erfüllt sein müssen. Der EuGH wird auch Stellung nehmen zu der Frage der Patentierbarkeit für den Fall, dass die Durchführung eines Verfahrens die vorherige Zerstörung menschlicher Embryonen oder ihre Verwendung als Ausgangsmaterial umfasst, selbst wenn in der Beschreibung auf deren Verwendung nicht hingewiesen wird. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Entscheidung des EuGH zum „Brüstle-Patent“ sowie das auf dieser Grundlage zu fällende Berufungsurteil des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die vorgenannten Fragen Rechtssicherheit herstellen wird.