Erweiteter Zugriff der USA auf innerdeutsche Finanztransaktionsdaten
Fragestunde Protokoll Nr. 98 vom 23. März 2011Erweiterter Zugriff der USA auf innereuropäische und innerdeutsche Finanztransaktionsdaten im Rahmen des SWIFTAbkommens
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Fragen der Abgeordneten Dr. Eva Högl (SPD) (Drucksache 17/5120, Fragen 77 und 78):
Seit wann ist dem Bundesministerium der Justiz bekannt, dass die USA nach dem SWIFT-Abkommen auch Zugriff auf innereuropäische – und sogar zu einem geringen Anteil auch auf innerdeutsche – Finanztransaktionsdaten über das System SWIFTNet FIN haben und nur Daten aus dem SEPA-Überweisungssystem vor dem Zugriff geschützt sind?
Warum hat das Bundesministerium der Justiz in den Verhandlungen zum SWIFT-Abkommen mit den USA nicht darauf gedrungen, auch die Daten, die über das System SWIFTNet FIN übertragen werden, vor dem Zugriff durch die USA zu schützen?
Zu Frage 77:
Vorab möchte ich anmerken, dass Zahlungen von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU grundsätzlich als SEPA-Überweisung erfolgen und daher vom TFTP-Abkommen ausgenommen sind. Diese Ausnahme gilt zwar nicht für frühere EU-Zahlungsformen, wie die EU-Standardüberweisung. Da eine SEPAÜberweisung jedoch wesentlich billiger als die früheren EU-Zahlungsformen ist, hat sie diese im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr weitgehend verdrängt. Nach dem Scheitern des sogenannten Interimsabkommens am 11. Februar 2010 im Europäischen Parlament wurde innerhalb des Rates zunächst das Mandat für die weiteren Verhandlungen über das spätere TFTP-Abkommen vorbereitet. Die vom Rat beschlossenen Verhandlungsrichtlinien vom 26. April 2010 für die Verhandlungen mit den USA sahen vor, dass SEPA-Überweisungen von der Übertragung in die USA ausgeschlossen werden. Am Ratsbeschluss über die Verhandlungsrichtlinien hat die Bundesregierung mitgewirkt. Die Ausnahme für SEPA-Überweisungen war allen beteiligten Stellen bekannt.
Zu Frage 78:
Die Bundesregierung hat sich im Vorfeld der Beratungen dafür eingesetzt, die Menge der in die USA zu übertragenden Daten möglichst gering zu halten und hierzu die Übermittlung von Daten an möglichste enge Tatbestandsvoraussetzungen zu knüpfen. Die jetzige Regelung im Abkommen ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen EU und USA.