Verfassungs- und europarechtswidrige Auslegung und Anwendung von § 52 a des Urheberrechtsgesetzes
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage des Abgeordneten René Röspel (SPD) (Drucksache 17/4153, Frage 64):
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von einigen Wissenschaftlern, die in Bezug auf § 52 a des Urheberrechtsgesetzes davon sprechen, dass die Auslegung und Anwendung des § 52 a häufig nicht verfassungskonform und darüber hinaus europarechtswidrig sei, und sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der § 52 a durch Universitäten in einer unrechtmäßigen Form angewendet worden ist?
§ 52 a des Urheberrechtsgesetzes, UrhG, erlaubt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in schulischen und universitären Intranets. Der Bundes-regierung sind keine Entscheidungen der Rechtsprechung bekannt, aus denen hervorgeht, dass die Auslegung und Anwendung von § 52 a UrhG etwa an Universitäten nicht verfassungskonform erfolge.
Europarechtlich ist daran zu erinnern, dass § 52 a UrhG mit dem sogenannten Ersten Korb der Urheberrechtsreform eingeführt wurde, mit dem die Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“, Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, umgesetzt wurde. Dabei hatte der Gesetzgeber im Interesse von Unterricht und Wissenschaft von der Möglichkeit des Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie Gebrauch gemacht, die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten gesetzlich für zulässig zu erklären; er hat jedoch zugleich auch den berechtigten Interessen der Schulbuchverlage und der wissenschaftlichen Verlage Rechnung getragen und die Voraussetzungen des § 52 a UrhG restriktiv formuliert. So erlaubt § 52 a UrhG lediglich, dass „kleine Teile eines Werkes“, „Werke geringen Umfangs“ sowie „einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften“ durch einen abgegrenzten Personenkreis genutzt werden. Ferner dürfen für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmte Werke stets nur mit Einwilligung des Berechtigten genutzt werden. Weitere Einschränkungen gelten für die Nutzung von Filmwerken.