Beschränkung von Honoraren für Insolvenzverwalter auf ein realitätsgerechtes Maß
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE) (Drucksache 17/3619, Frage 29):
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Pressemeldungen (Spiegel Online vom 3. November 2010), wonach der Insolvenzverwalter von Karstadt für seine Tätigkeit 32,3 Millionen Euro inklusive Mehrwertsteuer erhalten habe, auch vor dem Hintergrund einer realitätsgerechten Entlohnung in Relation zu den Angestellten bei Karstadt, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, das Insolvenzrecht zu verändern, um derartige Entlohnungen auf ein realitätsgerechtes Maß zu beschränken?
Die Bundesregierung hat keinen Einblick in die näheren Umstände der Vergütung im konkret genannten Verfahren und kann demzufolge auch nicht zum genannten Verfahren Stellung nehmen. Dies gilt umso mehr angesichts des laut Pressemitteilungen laufenden Beschwerdeverfahrens.
Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass das geltende Recht eine angemessene Festsetzung und Überprüfung der Vergütung von Insolvenzverwaltern gewährleistet.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, InsVV, nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Dabei bestimmt sich die Regelvergütung in einem typisierten Normalverfahren nach § 2 InsVV. Dieser sieht bereits eine stark degressive Staffelung der Vergütung vor, um unangemessen hohe Vergütungen zu vermeiden.
Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Verwaltervergütung nicht um eine reine Tätigkeitsvergütung handelt. Vielmehr stellt die nach der InsVV festgesetzte Vergütung betriebswirtschaftlich nichts anderes dar als den Umsatz einer kostenträchtigen Büroeinheit. Dabei muss bedacht werden, dass der Kostenanteil für Personal, Raum- und Sachkosten bei Rechtsanwälten im Durchschnitt zwischen 56 Prozent und 61 Prozent der Umsätze ausmacht. Im Bereich der professionellen Insolvenzverwaltung wird in der einschlägigen Literatur wegen der besonders hohen Qualitätsanforderung an die Mitarbeiter teilweise von einem Satz von annähernd 70 Prozent ausgegangen.
Bei der Ausgestaltung der InsVV wollte der Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Maßstäbe für die Bemessung der jeweils geschuldeten Vergütung nach den Prinzipien der Angemessenheit und Vertretbarkeit festlegen. Dabei hatte er zu berücksichtigen, dass die besonderen Probleme einer Insolvenzsituation gerade in komplexen Fällen regelmäßig den Einsatz besonders qualifizierter Personen erfordern und dass von solchen Personen nur dann die Übernahme einer Funktion im Insolvenzverfahren erwartet werden kann, wenn eine Vergütung gewährt wird, die der Schwierigkeit der Tätigkeit und dem häufig großen Haftungsrisiko entspricht. Andererseits war sich der Verordnungsgeber der Verpflichtung bewusst, die Belastung der Insolvenzmasse mit Vergütungsansprüchen in Grenzen zu halten, damit die Insolvenzverfahren durchführbar bleiben und die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar gemindert werden. Im Rahmen dieses Spannungsverhältnisses wurden die Vergütungssätze der InsVV festgelegt.
Die Angemessenheit der vom Gericht festgesetzten Vergütung wird im Einzelfall überdies dadurch gewährleistet, dass dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die nach § 64 Absatz 3 InsO sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss zusteht.
Abschließend müssen Sie berücksichtigen, dass eine erfolgreiche Sanierung, die ganz wesentlich von der Erfahrung und Qualifikation des Insolvenzverwalters abhängt, auch im Interesse der Arbeitnehmer liegt. Die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung tut im Übrigen den Rechten der Arbeitnehmer keinen Abbruch. Ihrer Rechte sind in vielfacher Hinsicht im Insolvenzverfahren geschützt, so zum Beispiel durch den Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung.