Bekämpfung von Kinderpornographie
Frage des Abgeordneten Josef Philip Winkler (Bündnis 90/ Die Grünen) (Drucksache 17/839, Frage 78):
Auf welche verfassungsrechtliche bzw. gesetzliche Grundlage beruft sich die Bundesregierung, wenn sie das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen nicht vollständig anwendet?
Das Gesetz sieht in § 1 Abs. 2 Zugangserschwerungsgesetz die Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischem Inhalt vor. Die Aufnahme eines Eintrags in eine Sperrliste ist nach der gesetzlichen Regelung nur dann zulässig, soweit andere Maßnahmen, die auf die Löschung des Angebots abzielen, nicht erfolgversprechend sind. Das Bundeskriminalamt wurde im Wege eines zwischen dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium des Innern abgestimmten Anwendungserlasses des Bundesministeriums des Innern am 19. Februar 2010 angewiesen, diesen im Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraum dahin gehend zu nutzen, keine Sperrlisten zu führen und Zugangssperren zu unterlassen. Hierdurch wurden die im Koalitionsvertrag enthaltenen Vorgaben zum Zugangserschwerungsgesetz umgesetzt.