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04. 11. 2003
Manchmal ist der Gesetzgeber gut beraten, wenn er nicht den falschen Ergeiz entwickelt, auch noch jeden extremen Ausnahmefall gesetzlich regeln zu wollen. Dies gilt für das Vorhaben der rot-grünen Koalition, mit einem neuen Luftsicherheitsgesetz die Befugnis einzuführen, entführte Flugzeuge von der Bundeswehr abschießen zu lassen.
Zuzustimmen ist dem rot-grünen Gesetzentwurf zwar in einem Punkt: Eine Änderung des Grundgesetzes ist zur wirksamen Abwehr von Luftangriffen nicht erforderlich. In solchen Fällen ist der Einsatz der Bundeswehr ohnehin über das Institut der Amts- und Katastrophenhilfe gerechtfertigt. Artikel 35 des Grundgesetzes bietet hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage.
Welche Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, lässt sich aber schwerlich vorher gesetzlich genau fixieren. Das deutsche Rechtssystem hat hierfür allgemeine Grundsätze entwickelt. Die Regeln für "Notstand" und "Nothilfe" lassen auch die im Einzelfall erforderlichen Abwägungen zu.
Die FDP hält es daher für den richtigen Weg, im Gesetzgebungsverfahren den Rat von Sachverständigen einzuholen, insbesondere von Verfassungsrechtlern, ob ein Luftsicherheitsgesetz wirklich zwingend notwendig ist. Wenn nicht, sollte man es lieber bei der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze belassen.
STADLER: Luftsicherheitsgesetz nicht zwingend notwendig
BERLIN. Zu der Einigung der rot-grünen Koalition auf ein neues Luftsicherheitsgesetz erklärt der innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Dr. Max STADLER:Manchmal ist der Gesetzgeber gut beraten, wenn er nicht den falschen Ergeiz entwickelt, auch noch jeden extremen Ausnahmefall gesetzlich regeln zu wollen. Dies gilt für das Vorhaben der rot-grünen Koalition, mit einem neuen Luftsicherheitsgesetz die Befugnis einzuführen, entführte Flugzeuge von der Bundeswehr abschießen zu lassen.
Zuzustimmen ist dem rot-grünen Gesetzentwurf zwar in einem Punkt: Eine Änderung des Grundgesetzes ist zur wirksamen Abwehr von Luftangriffen nicht erforderlich. In solchen Fällen ist der Einsatz der Bundeswehr ohnehin über das Institut der Amts- und Katastrophenhilfe gerechtfertigt. Artikel 35 des Grundgesetzes bietet hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage.
Welche Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, lässt sich aber schwerlich vorher gesetzlich genau fixieren. Das deutsche Rechtssystem hat hierfür allgemeine Grundsätze entwickelt. Die Regeln für "Notstand" und "Nothilfe" lassen auch die im Einzelfall erforderlichen Abwägungen zu.
Die FDP hält es daher für den richtigen Weg, im Gesetzgebungsverfahren den Rat von Sachverständigen einzuholen, insbesondere von Verfassungsrechtlern, ob ein Luftsicherheitsgesetz wirklich zwingend notwendig ist. Wenn nicht, sollte man es lieber bei der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze belassen.