Pressemitteilungen Fraktion
01. 08. 2012
Die Kritik von Seiten der Union und der Ärzteschaft am Referentenentwurf zur Sterbehilfe der Bundesjustizministerin ist substanzlos. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, ist Ziel des Entwurfs, diejenigen zu bestrafen, die Hilfe zum Suizid anbieten, um damit Gewinne zu erzielen.
Der neue § 217 StGB-E formuliert in Absatz 2 nur, dass neben einem Angehörigen auch eine andere dem Suizidwilligen nahestehende Person straffrei bleibt, wenn sie Hilfe bei einer Selbsttötung leistet. An dieser Stelle ist von Ärzten und Pflegekräften nicht die Rede.
Maßgebliches Kriterium ist ein Näheverhältnis zum Suizidwilligen, das eine vergleichbare Intensität erreicht, wie sie zwischen Angehörigen existiert. Damit wird bspw. auch bei Unverheirateten sichergestellt, dass straffreie Hilfe zur Selbsttötung geleistet werden kann. Dass sich ein intensives Näheverhältnis zu einem Arzt oder eine Pflegekraft entwickeln kann, entspricht der Lebenswirklichkeit, weswegen solche Personen dann auch als Nahestehende im Sinne des neuen Paragraphen straffrei sein sollen.
Ein Blick in den Entwurf erhöht nicht nur die Rechtskenntnis, sondern beendet auch die substanzlose Diskussion.
AHRENDT: Kritik am Gesetzentwurf der Justizministerin zur Sterbehilfe ist substanzlos
BERLIN. Zu den kritischen Äußerungen zum Gesetzentwurf zur Sterbehilfe der Bundesjustizministerin erklärt der rechtspolitische Sprecher und parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion Christian AHRENDT:Die Kritik von Seiten der Union und der Ärzteschaft am Referentenentwurf zur Sterbehilfe der Bundesjustizministerin ist substanzlos. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, ist Ziel des Entwurfs, diejenigen zu bestrafen, die Hilfe zum Suizid anbieten, um damit Gewinne zu erzielen.
Der neue § 217 StGB-E formuliert in Absatz 2 nur, dass neben einem Angehörigen auch eine andere dem Suizidwilligen nahestehende Person straffrei bleibt, wenn sie Hilfe bei einer Selbsttötung leistet. An dieser Stelle ist von Ärzten und Pflegekräften nicht die Rede.
Maßgebliches Kriterium ist ein Näheverhältnis zum Suizidwilligen, das eine vergleichbare Intensität erreicht, wie sie zwischen Angehörigen existiert. Damit wird bspw. auch bei Unverheirateten sichergestellt, dass straffreie Hilfe zur Selbsttötung geleistet werden kann. Dass sich ein intensives Näheverhältnis zu einem Arzt oder eine Pflegekraft entwickeln kann, entspricht der Lebenswirklichkeit, weswegen solche Personen dann auch als Nahestehende im Sinne des neuen Paragraphen straffrei sein sollen.
Ein Blick in den Entwurf erhöht nicht nur die Rechtskenntnis, sondern beendet auch die substanzlose Diskussion.
Download der gesamten Pressemitteilung im PDF-Format:
593-Ahrendt-Sterbehilfe.pdf (2012-08-01, 92.43 KB)