Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Bundesrat - 881. Sitzung - 18. März 2011Erklärung zu Protokoll von Parl. Staatssekretär Dr. Max Stadler (BMJ)
zu Punkt 32 der Tagesordnung
Mit dem vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wollen wir die Streitkultur in Deutschland nachhaltig verbessern.
Mediation ist eine Methode, mit der Konflikte einvernehmlich umfassend bereinigt werden können. Gerade die außergerichtliche Mediation ist besonders geeignet, die Eigenverantwortung der Bürger zu stärken. Daneben dient das Gesetz der Umsetzung der europäischen Mediationsrichtlinie. Hierfür hat die Bundesregierung umfangreiche Vorarbeiten geleistet.
Eine weitere zentrale Erkenntnisquelle bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs war das von uns in Auftrag gegebene rechtsvergleichende Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht. Diese Untersuchung setzt nicht nur durch ihren Umfang von nahezu 1 300 Seiten Maßstäbe: Erstmals wurde die Verankerung der Mediation in anderen Rechtsordnungen umfassend dargestellt und analysiert. Bevor wir mit der Erstellung des Entwurfs begonnen haben, konnten wir uns daher ein exaktes Bild davon machen, wie man international mit dem Thema „Mediation“ umgeht.
Die Ausschussberatungen haben gezeigt, dass den Ländern zwei Bereiche des Gesetzentwurfs besonders am Herzen liegen: erstens die Aus- und Fortbildung der Mediatoren, zweitens die gerichtsinterne Mediation.
Zunächst ein Wort zur Aus- und Fortbildung: Unsere intensive Untersuchung hat ergeben, dass gewichtige Argumente für ein privates Zertifizierungssystem sprechen. Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass in nahezu allen anderen Staaten mit Mediationstradition bewusst auf eine staatliche Regulierung verzichtet wird. Eine private Lösung hat daneben den Vorteil, dass keine neue Bürokratie geschaffen werden muss und somit der öffentlichen Hand weitere Kosten erspart bleiben.
Zweitens. Die gerichtsinterne Mediation wird in vielen Bundesländern praktiziert und stößt dort auf ein breites Echo. Die Bundesregierung spricht sich deshalb ausdrücklich für den Erhalt dieser etablierten Mediationsform aus. Andererseits besteht kein Anlass für eine gesetzliche Privilegierung der gerichtsinternen Mediation. Vor diesem Hintergrund haben wir uns bewusst dafür entschieden, den richterlichen Mediatoren keine weitergehenden Befugnisse einzuräumen als ihren außergerichtlich tätigen Kollegen.
Sicherlich werden zu der Aus- und Fortbildung sowie zur gerichtsinternen Mediation sehr unterschiedliche Positionen vertreten. Meiner Auffassung nach verfolgt der Entwurf jedoch einen ausgleichenden Ansatz und bringt die verschiedenen Interessen in ein insgesamt ausgewogenes Verhältnis.