Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
Bundesrat - 883. Sitzung - 27. Mai 2011Erklärung von Staatsminister Eckart von Klaeden (BK) zu Punkt 24 der Tagesordnung
Für Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Max Stadler (BMJ) gebe ich folgende Erklärung zu Protokoll:
Anfang 2010 hat der damalige Rektor des Canisius-Kollegs die Öffentlichkeit über Missbrauchsfälle an seiner Schule informiert. Was zunächst wie das Problem in einer einzelnen Einrichtung aussah, nahm in den folgenden Wochen und Monaten Ausmaße an, die sich zuvor kaum jemand hätte vorstellen können. Immer deutlicher zeigten sich gravierende strukturelle Missstände in zahlreichen Institutionen, wo Fälle sexuellen Missbrauchs nicht verhindert und nicht angezeigt wurden.
Die Politik hat sich dieses Themas angenommen. Wir haben gemeinsam mit Justizvertretern aus den Ländern, mit Opferschutzverbänden, Opferanwälten und Strafverteidigern am Runden Tisch intensiv beraten, wie wir vor allem Opfer sexueller Gewalt im Strafverfahren noch besser schützen können. Ergebnis der Beratungen sind konkrete und ausgewogene Empfehlungen des Runden Tisches an den Bundesgesetzgeber, die wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgreifen.
Wir sehen folgende Änderungen vor:
Erstens. Die zivilrechtliche Verjährungsfrist für Ansprüche von Missbrauchsopfern wird auf 30 Jahre verlängert.
Zweitens. Belastende Mehrfachvernehmungen von Opfern sollen möglichst vermieden werden.
Drittens. Die Möglichkeit der Bestellung eines Opferanwalts wird ausgebaut, und die Informationsrechte von Opfern werden erweitert.
Umstritten ist im Bundesrat unser Vorschlag, verbindliche Qualifikationsanforderungen für Richter und Staatsanwälte in der Jugendgerichtsbarkeit und damit auch in Jugendschutzsachen zu präzisieren.
Es geht uns jedoch um einen besseren Schutz minderjähriger Opfer. Der Gesetzentwurf betont bewusst die Zuständigkeit der Jugendgerichte für Jugendschutzsachen, also für Straftaten Erwachsener gegen minderjährige Opfer. Von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten verlangt schon das geltende Recht eine erzieherische Befähigung als besondere Qualifikation für den Umgang mit jungen Menschen. Die spezifischen fachlichen Kenntnisse hierfür werden aber regelmäßig in der allgemeinen juristischen Ausbildung nicht vermittelt.
Soweit diese Kenntnisse beim erstmaligen Einsatz in der Jugendgerichtsbarkeit noch nicht hinreichend vorhanden sind, müssen deshalb geeignete Fortbildungsangebote bestehen. Die betroffenen Rechtsanwender wünschen häufig selbst, die Gelegenheit wahrnehmen zu können, angemessene zusätzliche Fachkenntnisse auch der Pädagogik, Jugendpsychologie, Sozialpädagogik und Kriminologie zu erwerben. Damit erreichen wir einen besseren Schutz minderjähriger Opfer und eine wirksamere Anwendung des Jugendstrafrechts.