Rede vom 27.09.2012
Zu Protokoll (Nr. 195 vom 27.09.2012) gegebene Rede
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
(Drucksache 17/10491)
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Mit dem dem Deutschen Bundestag vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die im Jahre 2011 überarbeitete europäische Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umgesetzt werden.
Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen Folgendes vor: erstens eine Beschneidung des Rechts, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung über Gebühr hinauszuschieben; zweitens eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen; drittens einen Anspruch auf eine zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug.
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie eins zu eins um. Dies bedeutet insbesondere auch, dass Verbraucher nicht von dem Gesetzentwurf betroffen sind.
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen über eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen gehen – wie bisher – von dem Leitbild aus, dass eine Leistung sofort zu bewirken ist. Allerdings setzt das geltende Recht den Vertragsparteien, die von diesem Leitbild abweichen wollen, nur wenige Grenzen, nämlich das allgemeine Gebot der Wahrung von Treu und Glauben sowie der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz, dass die Vertragspartner des AGB-Verwenders nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden dürfen. Diese Grenzen sollen nach dem Gesetzentwurf enger gesteckt werden. Insbesondere soll sich der Auftraggeber künftig nicht mehr darauf berufen können, dass er üblicherweise erst nach Ablauf sehr langer Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen zahle. Dementsprechend sieht der Entwurf für die Vereinbarung bestimmter Fristen im Verkehr zwischen Unternehmen vor, dass Fristen, die eine bestimmte Länge überschreiten, nämlich 60 Tage bei Zahlungsfristen und 30 Tage bei Überprüfungs- und Abnahmefristen, ausdrücklich vereinbart werden müssen und dass diese Fristen für den Gläubiger der Entgeltforderung nicht grob nachteilig sein dürfen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist die Vereinbarung unwirksam und die Leistung sofort bzw. bei einem Werkvertrag bei -Abnahme zu bewirken. Bei Geschäften mit öffentlichen Unternehmen werden die Anforderungen noch verschärft: So gilt das Erfordernis der Ausdrücklichkeit bereits bei der Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen. Außerdem wird die Vereinbarung von vornherein als unwirksam angesehen, wenn eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen vereinbart wird.
Die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen lassen selbstverständlich das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. Auch dann, wenn in den AGB Fristen vorgesehen sind, die mit denen im Entwurf genannten übereinstimmen, ist also nicht ausgeschlossen, dass die AGB im Streitfall als unwirksam anzusehen sind.
Die im Entwurf vorgesehenen weiteren Änderungen, insbesondere die Anhebung des Verzugszinssatzes um 1 Prozentpunkt und die Einführung eines Anspruchs des Gläubigers auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro bei Verzug des Schuldners, dienen ebenfalls der Bekämpfung von Zahlungsverzug. Die Einführung des -Anspruchs auf eine Pauschale trägt außerdem zu einer Entlastung der Gerichte bei. Denn hierdurch werden Streitigkeiten vor allem über geringe Kosten der Rechtsverfolgung, wie sie etwa durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstehen, vermieden.
Die EU-Richtlinie, die die Vorgaben für den vorliegenden Gesetzentwurf definiert, muss bis zum 16. März 2013 umgesetzt sein. Ich hoffe, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt neue Regelungen gelten werden, die dazu beitragen, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand wieder mehr Fair Play Einzug hält und sich die Zahlungsmoral bessert.