Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Rede vom 14.06.2012

Zu Protokoll Nr. 184 gegebene Rede zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe

Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:

Sie alle wissen, dass eine allgemeine Kronzeugenregelung, so wie sie heute in § 46 b StGB verankert ist, seit vielen Jahren rechtspolitisch umstritten ist.

Der Deutsche Anwaltverein, die Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Deutsche Richterbund, aber auch der Bundesrat kritisierten bei ihrer Einführung im Jahr 2009 vor allem einen Punkt. Kritisiert wurde, dass § 46 b StGB auch dann eine Strafmilderung ermögliche, wenn die offenbarte Tat überhaupt nichts mit der eigenen Tat des Kronzeugen zu tun hat und daher seine unmittelbare Tatschuld gar nicht beeinflussen könne. Dadurch könne es zu Strafmilderungen kommen, die nicht nur für das Tatopfer als nicht mehr angemessen angesehen werden, sondern die auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts beeinträchtigen könnten.

Mit diesem Gesetzentwurf will die Bundesregierung diese Kritik aufgreifen.

In Zukunft soll die Kronzeugenregelung daher nur noch gelten, wenn ein Zusammenhang zwischen begangener und aufgeklärter bzw. verhinderter Tat besteht. So haben wir das im Koalitionsvertrag vereinbart, und das setzen wir mit dem Gesetzentwurf jetzt eins zu eins um.

Wir erreichen damit, dass eine etwaige Strafmilderung stärker vom Verhältnis der geleisteten Aufklärungs- oder Präventionshilfe zur eigenen Tatschuld des Täters abhängt und die Regelung somit noch deutlicher den allgemeinen Strafzumessungsgrundsatz der schuldangemessenen Strafe betont.

Mit der von uns angestrebten Neuregelung erreichen wir zudem einen Gleichklang zu der „kleinen Kronzeugenregelung“ des § 31 BtMG, bei dem das Erfordernis des Zusammenhangs nach der Rechtsprechung ohnehin schon seit vielen Jahren gilt. Vor diesem Hintergrund freue ich mich, dass der Bundesrat gegenüber dem Gesetzentwurf keinerlei Einwendungen erhoben hat, also dem Entwurf unverändert zugestimmt hat.

Ich möchte dennoch kurz auf gelegentlich vorgetragene Bedenken gegen unseren Vorschlag eingehen. Vereinzelt wird befürchtet, durch die vorgeschlagene Änderung könne die Regelung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus ihre Wirkung einbüßen, da in diesen Bereichen häufig ein hohes Maß an Abschottung anzutreffen sei.

Diese Bedenken halte ich für unbegründet.

In der Tat werden gerade bei organisierten bzw. terroristischen Täterkreisen oftmals stark abgeschottete Strukturen vorherrschen. Die für das Aufbrechen dieser Strukturen notwendigen „internen“ Kronzeugen, also Personen, die deshalb über detailliertes Wissen verfügen, weil sie Teil dieser Strukturen sind, werden durch die Neuregelung aber keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr werden zukünftig gerade sie von der Neufassung erfasst. Denn gerade weil sie Teil der jeweiligen kriminellen Struktur sind, werden ihre eigenen Taten in der Regel den notwendigen Zusammenhang zu den anderen Taten dieser Struktur aufweisen.

Insgesamt kann daher der Gesetzentwurf der Hauptkritik, die aus rechtsstaatlicher Sicht an der Regelung von 2009 erhoben wurde, Rechnung tragen, ohne die mit ihr angestrebten Erleichterungen bei der Tataufdeckung und -verhinderung wesentlich zu beinträchtigen. Ich hoffe deshalb, dass er auch in diesem Haus eine breite Unterstützung finden wird.


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