Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetze

Bundesrat - 892. Sitzung - 10. Februar 2012

Es gilt das gesprochene Wort

Das Kapitalanleger-Musterverfahren hat sich seit seiner Einführung im Jahr 2005 als In-strument zur Bewältigung von Massenklagen im Grundsatz bewährt. Zu diesem Ergebnis kommt nicht nur die Evaluation des Kapitalan-leger-Musterverfahrensgesetzes, die die Bun-desregierung bei der Frankfurt School of Finance in Auftrag gegeben hat; auch die Länder und die Verbände, die im vergangenen Jahr zum Referentenentwurf beteiligt wurden, teilen ganz überwiegend diese Einschätzung und sind bereit, mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz weiter zu arbeiten.

Allerdings bedarf das KapMuG einer Reihe von Änderungen, um den Rechtsschutz für Kapitalanleger zu verbessern und effektiver zu gestalten.

So wird der Anwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Recht moderat erweitert und auf Rechtsstreitigkeiten mit mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation ausgedehnt. Dadurch können zukünftig auch Prozesse gegen Anlagevermittler und -berater, in denen die Richtigkeit eines Anlageprospekts streitig ist, in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich entschieden werden. Die Einbeziehung dieser Verfahren stärkt die Entlastungswirkung des KapMuG.

Darüber hinaus wird der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um eine gebündelte gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren zu fördern.

Zudem werden die Eröffnung des Musterver-fahrens und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen beschleunigt. Sie werden ausweislich der vorliegenden Beschlussempfehlung von den Ländern bedauerlicherweise nicht vollen Umfangs unterstützt.

Die Bundesregierung hält es aber weiterhin für erforderlich, die Gerichte zur Entscheidung über einen Musterverfahrensantrag binnen drei Monaten zu verpflichten. Damit wird kein unziemlicher Druck auf die Gerichte ausgeübt. Die Entscheidungsfrist stellt sicher, dass in angemessener Frist feststeht, ob das Quorum für ein Musterverfahren erreicht wird.

Die Bundesregierung wird die Frage der einfachen Teilnahme am Musterverfahren im Verlauf der parlamentarischen Beratungen erneut thematisieren.

Ein solcher Zugang zum Recht, könnte ein Argument gegen die Notwendigkeit einer europäischen Sammelklage sein, wie sie aktuell vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird.

Insgesamt dürfte mittlerweile ein breiter Konsens in der Anwalt- und Richterschaft bestehen, dass sich das Kapitalanleger-Musterverfahren grundsätzlich bewährt hat. Der Gesetzgeber sollte sich nunmehr zu diesem Gesetz bekennen. Für eine erneute Be-fristung der Geltungsdauer des KapMuG sehe ich keine Notwendigkeit mehr. Wenn der deutsche Gesetzgeber das KapMuG nach fast 7 Jahren Geltungsdauer noch immer als ein Experimentierfeld betrachten würde, wäre dies auch ein falsches Signal in der Diskussion über die Notwendigkeit einer europäischen Sammelklage. Deshalb kann ich den Plenar-antrag des Landes Berlin, die Befristung des KapMuG erneut zu prüfen, nicht unterstützen.


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