Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Bundesrat - 892. Sitzung - 10. Februar 2012Es gilt das gesprochene Wort
Sehr geehrte Damen und Herren!
Auf der Tagesordnung steht heute ein Gesetz, mit dem wir die streitenden Parteien verstärkt dazu anhalten wollen, ihre Konflikte eigenverantwortlich inner- oder außerhalb gerichtlichen Verfahren zu lösen. Damit wollen wir eine andere Kultur der umfassenden Streitbeilegung fördern.
Der Bundestag hat das Gesetz in der vorliegenden Fassung einstimmig verabschiedet. Das ist sehr ungewöhnlich und zeigt, dass die gefundene Lösung von allen Fraktionen des Bundestages als gangbarer Weg sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche Streitbeilegung angesehen wird.
Die Fachpolitiker aller Bundestagsfraktionen haben sich in zahlreichen Gesprächen intensiv mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auseinandergesetzt. Die Regelungen zur gerichtsinternen Mediation und zu deren Überführung in ein erweitertes Güterichtermodell waren ein Schwerpunkt der Beratungen.
Nach sorgfältiger Prüfung der Alternativen legt Ihnen der Bundestag den heute zu beratenden Text vor.
Ich habe sehr wohl Verständnis für die kritischen Stimmen aus einigen Justizministerien der Länder und von Seiten der richterlichen Mediatoren. Wir haben als Bundesministerium der Justiz die Initiativen der Landesjustizverwaltungen und zahlreicher Richter zur Förderung der einvernehmlichen Konfliktbeilegung durch das Angebot einer gerichtsinternen Mediation sehr unterstützt. Hier sind in den letzten Jahren schöne Erfolge erzielt worden.
• Es ist einzuräumen, dass ein Richter sich nach dem Modell des Bundestages künftig nicht mehr richterlicher Mediator wird nennen dürfen.
Aber:
• Der Einsatz mediativer Techniken durch die Richter wird gerade nicht abgeschafft. Richter können – und sollen – im Rahmen ihrer Tätigkeit als Güterichter auch Methoden der Mediation praktizieren.
• Die Gestaltungspielräume für Richter werden sogar noch erweitert:
- Ein Güterichter darf im Rahmen des erweiterten Güterichtermodells rechtliche Hinweise und Lösungsvorschläge erteilen. Ein richterlicher Mediator darf das nicht.
- Ein Güterichter darf einen vollstreckbaren Vergleich protokollieren. Ein richterlicher Mediator kann das nicht.
• Eine zusätzliche Gerichtsgebühr hätte wohl das „faktische Aus“ der gerichtsinternen Mediation bedeutet. Die Parteien hätten sich wegen der zusätzlichen Gerichtskosten kaum noch auf eine gerichtsinterne Mediation eingelassen.
Daher meine ich, dass die Lösung des Bundestages der gerichtlichen Streitbeilegung mit mediativen Methoden dient und zugleich der außergerichtlichen Streitbeilegung neue Chancen eröffnet.
Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Daher bitte ich Sie, von der Anrufung des Vermittlungsausschusses abzusehen.