Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Bundesrat - 873. Sitzung - 09. Juli 2010

Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksache 398/10)

Amtierender Präsident Prof. Dr. Wolfgang Böhmer:
Als Nächster spricht Herr Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Stadler (Bundesministerium der Justiz).

Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit den Änderungen zum Gerichtsverfassungsgesetz lösen wir zwei sehr unterschiedliche Probleme auf eine Weise, von der wir sagen können: Wir stärken damit den Rechtsstaat.

Erstens. Die Ergänzung des Schöffenrechts beruht auf einem Vorstoß der Länder. Wer die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, kann an einem Strafprozess als Schöffe nicht sinnvoll mitwirken. Da es in der Vergangenheit solche Fälle gegeben hat, besteht Bedarf, hier gesetzgeberisch zu reagieren. Wir schlagen eine Ergänzung in § 33 GVG vor, dass niemand zum Schöffen berufen werden soll, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht.

Damit kein Missverständnis entsteht: Die Schöffen sollen alle gesellschaftlichen Gruppen repräsentieren. Die Bundesregierung begrüßt es ausdrücklich, dass auch Migrantinnen und Migranten mit deutschem Pass zu Schöffinnen und Schöffen berufen werden. Aber sie müssen die deutsche Sprache ausreichend beherrschen, um dieses Amt sinnvoll ausfüllen zu können. Dafür wird mit der heutigen Gesetzesänderung gesorgt.

Meine Damen und Herren, ich komme kurz zum zweiten Teil des Gesetzes, zur Divergenzvorlage im Bereich der Sicherungsverwahrung. Dies ist der erste Teil eines Maßnahmenpakets zum Gesamtkomplex Sicherungsverwahrung, auf das sich die Bundesregierung vor zwei Wochen geeinigt hat.

Seit der von Ihnen zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009, die im Mai unanfechtbar geworden ist, ist die unbegrenzte Sicherungsverwahrung nicht mehr auf Altfälle anwendbar, bei denen ursprünglich die Höchstfrist von zehn Jahren beim Erstvollzug von Sicherungsverwahrung gegolten hat. Die Bundesregierung hat bekanntlich versucht, eine Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte herbeizuführen. Dies ist aber im Mai 2010 abgelehnt worden, so dass es notwendig geworden ist, auf die neue Situation rasch zu reagieren.

Dies tun wir; denn die deutschen Gerichte haben im Anschluss an die Entscheidung des  Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nunmehr in vermutlich mehr als 80 Parallelfällen eigene Entscheidungen zu treffen. Zuständig sind hierfür in zweiter Instanz die jeweiligen Oberlandesgerichte, und dies ist bisher die letzte Instanz. Daraus ergibt sich ein Problem: Es gibt schon unterschiedliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten. Eine Rechtszersplitterung in diesem Bereich darf natürlich nicht hingenommen werden.

Wegen der bevorstehenden Entscheidungen über Altfälle der Sicherungsverwahrung, aber auch wegen einiger anderer Punkte ist es richtig, dass das Gerichtsverfassungsgesetz geändert wird. Es enthält bereits eine Regelung, dass die Oberlandesgerichte in bestimmten Verfahren eine Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen müssen, wenn sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen wollen. Diese Pflicht zur Divergenzvorlage soll künftig auch dann gelten, wenn es um bestimmte Entscheidungen bezüglich der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geht.

Wir brauchen die Divergenzvorlage dringend und schnell. Deswegen hat der Bundestag die Gelegenheit genutzt, neben der eingangs dargestellten Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes die notwendige Ergänzung der bestehenden Regelungen zur Divergenzvorlage zu beschließen.

Ich bitte den Bundesrat um Zustimmung zu dem Gesetz.



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