Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

Bundesrat - 881. Sitzung - 18. März 2011

Erklärung zu Protokoll von Parl. Staatssekretär Dr. Max Stadler (BMJ)
zu Punkt 31 der Tagesordnung

Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 der Zivilprozessordnung ist seit geraumer Zeit Gegenstand einer heftigen rechtspolitischen Debatte.

Nach dieser im Jahre 2002 eingeführten Regelung muss das Berufungsgericht in aussichtslosen Fällen die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss zurückweisen. Damit war eine Verfahrensbeschleunigung beabsichtigt. Die Regelung wird aber von vielen Bürgern als unangemessene Beschränkung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten empfunden.

Zudem belegt die Statistik, dass die Berufungsgerichte im bundesweiten Vergleich die Vorschrift sehr unterschiedlich anwenden.

Die Bundesregierung schlägt deshalb im vorliegenden Entwurf vor, bei Zurückweisungsbeschlüssen die gleiche Anfechtbarkeit wie bei den streitigen Berufungsurteilen einzuführen. Bei Streitwerten über 20 000 Euro sollen also auch die Zurückweisungsbeschlüsse mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden können. Das ist derselbe Rechtsbehelf wie bei Berufungsurteilen. Für den Zugang zum Bundesgerichtshof kommt es also nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht durch Urteil oder durch Zurückweisungsbeschluss entschieden hat. Das ist eine Verbesserung des Rechtsschutzes.

Die Berufungsgerichte werden durch den Begründungsmehraufwand für die anfechtbaren Zurückweisungsbeschlüsse nicht wesentlich belastet; denn die eigentliche Begründungsarbeit wird bereits in dem Hinweisbeschluss geleistet, der dem Zurückweisungsbeschluss vorangeht.

Ich freue mich darüber, dass die Länder das Ziel unterstützen, die mündliche Verhandlung wieder stärker in den Mittelpunkt zu rücken. Trotz fehlender Erfolgsaussicht soll künftig wieder mündlich verhandelt werden, wenn das Gericht es für angemessen erachtet. Damit besteht eine Möglichkeit, im wahrsten Sinne des Wortes „rechtliches Gehör“ zu gewähren. Eine mündliche Erörterung bietet auch die Chance für die vergleichsweise Lösung eines Rechtsstreits, aber auch für Berufungsrücknahmen, wenn im Rechtsgespräch dem Berufungsführer die mangelnde Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels dargelegt worden ist. Dabei besteht Einigkeit, dass die Entscheidung der Berufungsrichter, ob sie mündlich verhandeln oder nicht, nicht vom Bundesgerichtshof überprüft werden soll. Das wird durch die Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung auch sichergestellt.

Insgesamt sehe ich die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde als einen guten Kompromiss an.

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