Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz: Das 1993 in Kraft getretene Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege hat der „Notsituation der Justiz in den neuen Ländern“ der damaligen Zeit Rechnung tragen wollen. Den Großen Straf- und Jugendkammern wurde seinerzeit die Möglichkeit eröffnet, in geeigneten Fällen in reduzierter Besetzung mit zwei statt drei Berufsrichtern zu verhandeln. Diese – immer wieder für zwei oder drei Jahre befristete – Regelung wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. 19 Jahre provisorische Lösungen sind genug. Jetzt ist höchste Zeit, eine Dauerlösung zu schaffen, auf die sich die Justizverwaltungen und Gerichte einstellen können.
Rede vom 21.09.2011
Zu Protokoll Nr. 126 gegebene Rede zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Sexueller Kindesmissbrauch ist ein schweres Verbrechen. Die Verbreitung bildlicher Darstellungen solcher Taten über das Internet ist nicht nur ebenfalls strafbar, für die Betroffenen bedeutet sie zudem die kaum erträgliche Perpetuierung ihres Leides. Deshalb – und darüber sind wir uns in diesem Hause über die Fraktionsgrenzen einig – müssen wir alles daransetzen, diese widerwärtigen Bilder und Filme aus dem Netz zu bekommen. Während die Mehrheit dieses Hohen Hauses in der letzten Legislaturperiode meinte, Internetsperren seien hierfür der richtige Weg, sind wir der Auffassung, dass solche Bilder und Filme im Interesse eines bestmöglichen Opferschutzes an der Quelle gelöscht werden müssen. Sperren, wie sie das geltende Zugangserschwerungsgesetz vorsieht, sind faktisch wirkungslos, weil sie einfach und problemlos umgangen werden können. Wir setzen deshalb auf das Löschen solcher Inhalte durch intensive Zusammenarbeit des Bundeskriminalamtes mit zivilen Einrichtungen wie den Selbstregulierungsorganisationen der Internetwirtschaft, die weltweit vernetzt sind.
Wie erfolgreich eine solche Kooperation ist, belegt die Statistik des internationalen Beschwerdestellen-Netzwerks INHOPE eindrucksvoll. Der INHOPE-Jahresbericht 2010 legt dar, dass etwa 80 Prozent der gemeldeten Seiten innerhalb von sieben Tagen gelöscht werden, wobei knapp 50 Prozent der Seiten bereits nach zwei Tagen gelöscht sind. Nach 14 Tagen verbleiben noch zwischen 5 und 10 Prozent der Seiten. Die Statistik des BKA weist vergleichbare Werte auf. Das zeigt, dass Löschen erfolgreich ist. Das Zugangserschwerungsgesetz ist deshalb überflüssig und sollte – wie es der Gesetzentwurf vorsieht – aufgehoben werden.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 07.07.2011 zu Protokoll Nr. 120
Drucksache 17/6261Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz: Anfang 2010 wurden einzelne Fälle über sexuellen Missbrauch an Schulen öffentlich bekannt. Aus einzelnen Fällen wurde eine Masse an Fällen, die wie eine Lawine über uns rollte.
Erste Beratung des von den Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜN-NIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung – Drucksache 17/5363 –Nach einer interfraktionellen Vereinbarung ist für die Aussprache eine halbe Stunde vorgesehen. – Ich höre keinen Widerspruch. Dann ist dies so beschlossen.
Erster Redner unserer Debatte ist der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler. Ich gebe ihm das Wort. Bitte schön, Herr Kollege Dr. Stadler.
(Beifall bei der FDP und der CDU/CSU)
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist seit längerer Zeit Gegenstand einer heftigen rechtspolitischen Debatte. Nach dieser Regelung, die im Jahr 2002 eingeführt worden ist, muss das Berufungsgericht in aussichtslosen Fällen die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einen unanfechtbaren Beschluss zurückweisen. Damit war seinerzeit eine Verfahrensbeschleunigung beabsichtigt. Dieses Ziel ist durchaus erreicht worden. Die Regelung wird aber dennoch von vielen Bürgerinnen und Bürgern als unangemessene Beschränkung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten empfunden.
(Mechthild Dyckmans [FDP]: Zu Recht!)
Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (Drucksache 17/1224) zu Protokoll
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Zivilprozesses wurde die Videokonferenz in den Zivilprozess eingeführt. Sie baute die Möglichkeiten des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel weiter aus, indem bei Einvernehmen aller Beteiligten Verfahrensbeteiligte an der mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz teilnehmen können. Im Strafverfahrensrecht wurden die rechtlichen Möglichkeiten zum Einsatz der Videokonferenztechnik in den letzten Jahren fortlaufend ausgebaut.
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