Rede vom 27.09.2012
Zu Protokoll (Nr. 195 vom 27.09.2012) gegebene Rede
Zur ersten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Drucksache 17/10487)
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist ein wichtiger Beitrag zur Förderung des Standorts Deutschland.
Mit Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wird Freiberuflern eine ausgewogene deutsche Alternative zu Rechtsformen des europäischen Auslands, insbesondere zur Limited Liability Partnership nach angelsächsischem Recht, geboten. Diese Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft steht konzeptionell allen freien Berufen zur Verfügung.
Die Gestaltungsmöglichkeit beschränkt sich dabei auf eine Haftungsbegrenzung für berufliche Fehler. Hinsichtlich sonstiger Verbindlichkeiten soll es dagegen bei der bisherigen Haftung der Gesellschafter verbleiben.
Das Konzept der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist ausgewogen. Die Interessen des Rechtsverkehrs und der Vertragspartner der -Gesellschaft werden angemessen berücksichtigt: Zum Schutze des Rechtsverkehrs wird die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung für berufliche Fehler flankiert durch die Pflicht der Gesellschaft, im Rechtsverkehr mit einem die Haftungsbegrenzung signalisierenden Namenszusatz aufzutreten. Außerdem besteht die Pflicht, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
In den Stellungnahmen zum Referentenentwurf wurde deutlich, dass die Regelung manchen zu weit und manchen nicht weit genug geht: Ich denke, wir haben hier einen ausgewogenen und vernünftigen Kompromiss gefunden.
Jene, die die Regelung als nicht weitgehend genug ansehen, verbinden dies meist mit der Forderung, die Rechtsform der GmbH & Co. KG auch für die freien Berufe zu ermöglichen. Eine Öffnung des Handelsgesetzbuches für freie Berufe kann allerdings nicht in kleinen Sonderlösungen für einzelne Berufe erfolgen. Erforderlich wäre eine grundsätzliche Umgestaltung des Kaufmannsrechts in ein „Unternehmensrecht“. Dies setzte jedoch grundsätzliche systematische Überlegungen im Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht voraus. Um den freien Berufen zeitnah ähnliche Gestaltungsmöglichkeiten anbieten zu können, wie sie in anderen europäischen Rechtsordnungen schon bestehen, bietet sich die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als schlanke und überschaubare Lösung an. Besser der Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach!
Manchen geht die Regelung allerdings auch schon zu weit: Hier wird gefordert, es bei der althergebrachten grundsätzlich vollen persönlichen Haftung der Gesellschafter zu belassen. Dabei wird freilich übersehen, dass Haftungsbeschränkungen auch für Freiberufler schon längst über ausländische Rechtsformen erreichbar sind und dass Vertragspartnern von Freiberuflern wenig damit geholfen ist, wenn sie sich zunehmend mit ausländischen Rechtsformen auseinandersetzen müssen. Auch ist zu bedenken, dass die Höhe der Summe, mit der eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hinsichtlich beruflicher Fehler versichert sein muss, in der Regel über das Privatvermögen von Freiberuflern hinausgehen dürfte. Über die Versicherung für berufliche Fehler dürften Vertragspartner daher weitergehend geschützt sein als über einen Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Hinzu kommt eine systematische Überlegung: Als Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung hat das Gewerbe die GmbH & Co. KG, den freien Berufen fehlt bislang ein Äquivalent. Es ist systemkonform, diese Lücke zu schließen.
Ich wünsche mir, dass die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung den Freiberuflern möglichst bald als deutsche Alternative zur Verfügung steht.