Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Bundesratsprotokoll Nr. 900 - Erklärung vom 21.September 2012
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (Drucksache 490/12)
Erklärung von Parl. Staatssekretär Dr. Max Stadler (BMJ) zu Punkt 5 der Tagesordnung
Erstens. Die Bundesregierung sichert zu, dass für die Musterklägervertretergebühr gemäß § 41a RVG-E im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für ein Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach einer für die Länder weniger aufwendigen Regelung gesucht wird.
Zweitens. Die Bundesregierung sichert zu, sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess gegenüber dem Deutschen Bundestag für eine erneute Änderung des § 145 ZPO einzusetzen. § 145 Absatz 1 ZPO soll lauten:
Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
In der Begründung der Änderung soll der Begriff der „sachlichen Gründe“ wie folgt näher erläutert werden:
Die Neufassung der Vorschrift soll verdeutlichen, dass eine Trennung der Verfahren – wie bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verankert (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 – I ZR 20/93, NJW 1995, 3120) – nur zulässig ist, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Sachliche Gründe können insbesondere die Vermeidung einer verzögerten Erledigung einzelner abtrennbarer Teile des Rechtsstreits, die Förderung der Übersichtlichkeit des Prozessstoffes sowie die Ermöglichung einer Teilaussetzung sein.