Dr. Max Stadler Archiv Fragestunde


Zusammenarbeit der EU-Agentur Eurojust

Zusammenarbeit der EU-Agentur Eurojust mit der EU-Kommission, der Troika und dem Rat

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) (Drucksache 17/8828, Frage 10):

Auf welche formelle oder informelle Art und Weise (zum Beispiel Verträge, Absichtserklärungen, Vereinbarungen, Strukturen, langjährige Praxen) arbeitet die EU-Agentur -Eurojust bereits jetzt mit der EU-Kommission, der Troika und dem Rat zusammen, und was soll sich nach gegenwärtigem Stand an dieser teilweise jahrelangen Praxis durch das geplante Memorandum of Understanding mit der EU-Kommission ändern bzw. in eine formelle Zusammenarbeit überführt werden, obwohl viele Mitgliedstaaten gerade erst dabei sind, den Eurojust-Beschluss von 2008 umzusetzen?

Zur Frage der Zusammenarbeit von Eurojust mit der Europäischen Kommission, der Troika und dem Rat liegen der Bundesregierung leider nur zum Teil Erkenntnisse vor. Eurojust ist eine selbstständige EU-Agentur, die ihre Arbeitsweise im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben selbst bestimmt. Dies gilt auch mit Blick auf die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Kommission. Art. 11 des Eurojust-Beschlusses lässt diese Zusammenarbeit zu, ausdrücklich auch in Form „praktischer Vereinbarungen“ (Abs. 3). Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und der Vereinbarungen obliegt Eurojust. Eine förmliche Beteiligung des Rates ist nicht ausdrücklich vorgesehen.

Auch mit anderen Organen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union kann Eurojust Kooperationsabkommen oder Arbeitsvereinbarungen schließen. Art. 26 Abs. 2 des Eurojust-Beschlusses 2008 sieht insoweit vor, dass solche Abkommen oder Vereinbarungen erst geschlossen werden können, wenn sie der Rat mit qualifizierter Mehrheit gebilligt hat. Zu welchem Zeitpunkt Eurojust den Rat einbindet, obliegt der Entscheidung von Eurojust. Die Bundesregierung wirbt in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen dafür, dass Eurojust den Rat möglichst frühzeitig einbindet.

Zur praktischen Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Rat kann ich noch sagen, dass Vertreter von Eurojust regelmäßig aktiv an Sitzungen von Ratsarbeitsgruppen teilnehmen, wenn es um Themen im Arbeitsbereich von Eurojust geht.

Zu der Frage, was sich durch das Memorandum of Understanding, kurz: MoU, mit der Kommission unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der EU noch dabei sind, den Eurojust-Beschluss von 2008 umzusetzen, ändern soll, liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor, zumal das MoU noch nicht in Kraft getreten ist, sondern derzeit noch verhandelt wird. Die Bundesregierung ist an den Verhandlungen nicht beteiligt. Nach den mir vorliegenden Informationen strebt Eurojust das MoU an, um dem Mandat aus Art. 11 Abs. 3 des Eurojust-Beschlusses nachzukommen. Es sollen nach meinem Wissensstand keine neuen rechtlichen Verpflichtungen begründet werden. Vielmehr soll eine Zusammenarbeit, die bereits seit zehn Jahren mit der Kommission geübt wird, festgeschrieben werden. Das ist aus Sicht der Bundesregierung aus Transparenzgründen grundsätzlich zu begrüßen. Die Mitgliedstaaten haben Kommission und Eurojust gebeten, rechtzeitig über die geplanten Regelungen in-formiert zu werden. Die Rechtsgrundlage für den -Abschluss von praktischen Vereinbarungen mit der Kommission ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 3 des Eurojust-Beschlusses aus dem Jahr 2002; die Ermächtigung für Eurojust ist also nicht erst mit dem Eurojust-Beschluss von 2008 eingefügt worden. Im Übrigen ist der Eurojust-Beschluss von 2008 seit dem 4. Juni 2009 in Kraft und damit für Eurojust bindender Rechtsrahmen.



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