Fragestunde - Protokoll Nr. 161 vom 29.02.2012
Konsequenzen aus dem Gutachten zur -Versendung von Warnhinweisen durch Internetzugangsanbieter bei Urheberrechtsverletzungen und Bewertung der vorgeschlagenen vorgerichtlichen Mitwirkung
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Fragen des Abgeordneten Martin Dörmann (SPD) (Drucksache 17/8723, Fragen 44 und 45):
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus dem kürzlich veröffentlichten Gutachten zu Warnhinweisen bei Urheberrechtsverletzungen ziehen, und wie bewertet sie die Ergebnisse der vergleichenden Studie hinsichtlich der Erkenntnisse und Auswirkungen entsprechender Modelle zur Aussendung von Warnhinweisen bei Urheberrechtsverletzungen durch Internetzugangsanbieter in anderen EU-Mitgliedstaaten?
Wie bewertet die Bundesregierung das mit dieser Studie vorgeschlagene vorgerichtliche Mitwirkungsmodell aus rechtspolitischer Perspektive, und wie bewertet die Bundesregierung ein solches Modell im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche und europarechtliche Vereinbarkeit?
Zu Frage 44:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat eine Studie zu den innerhalb der Europäischen Union diskutierten Modellen zur Versendung von Warnhinweisen in Auftrag gegeben. Diese Studie liegt nunmehr vor und soll die Grundlage für die weitere Diskussion zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet sein. Die Bundesregierung wird die Studie zunächst mit den im Wirtschaftsdialog beteiligten Rechteinhabern und Diensteanbietern erörtern.
Zu Frage 45:
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil zu Scarlet Extended (Rs C-70/10) entschieden, dass eine innerstaatliche Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie einen Internetzugangsprovider verpflichten würde, sämtliche Daten jedes einzelnen seiner Kunden aktiv und auf seine eigenen Kosten zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Zugleich hat der EuGH in dieser Entscheidung wiederholt, dass es den nationalen Gerichten möglich bleiben muss, Vermittlern Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur mittels ihrer Dienste bereits begangenen Verletzungen an Rechten des geistigen Eigentums beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen. Diese Grundsätze der einen Access-Provider betreffenden Entscheidung hat der EuGH in seiner Entscheidung Sabam (Rs. C-360/10) auch für Host-Provider bestätigt. Inwieweit die in beiden Entscheidungen entwickelten Grundsätze auf ein etwaiges vorgerichtliches Warnhinweismodell zu übertragen wären, hinge von der konkreten Ausgestaltung eines solchen Modells ab.