Dr. Max Stadler Archiv Fragestunde


Ausstehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Fragestunde Protokoll Nr. 145 vom 30. November 2011

Ausstehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für eine Ratifikation des 12. Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention



Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage des Abgeordneten Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ) (Drucksache 17/7901, Frage 46):

Auf welche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR, die eine Entscheidung über die Ratifikation des 12. Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, ermöglichen soll (vergleiche die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf meine mündliche Frage 84, Plenarprotokoll 17/116, Anlage 55), wartet die Bundesregierung konkret, und welche Erkenntnisse für ihren Prüfungsvorgang erwartet bzw. erhofft sie sich daraus?

Es liegen weiterhin keine Entscheidungen vor, in denen der EGMR sich mit dem Protokoll Nr. 12 und den angesprochenen Fragen auseinandersetzt, sodass die Haltung der Bundesregierung unverändert abwartend ist. Damit steht die Bundesrepublik Deutschland auf europäischer Ebene bekanntermaßen bei weitem nicht allein. Von den insgesamt 47 Mitgliedstaaten des Europarats haben 28 Staaten das Protokoll Nr. 12 bisher nicht ratifiziert. Zu diesen Staaten gehören neben Deutschland unter anderem auch Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Lichtenstein, Schweiz und Schweden. Viele Staaten haben – im Gegensatz zu Deutschland – das Protokoll Nr. 12 bereits nicht gezeichnet (zum Beispiel Frankreich, Vereinigtes Königreich, Dänemark, Schweden, Schweiz und Polen).

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die geltende deutsche Rechtsordnung Diskriminierungen bereits umfassend verbietet, insbesondere durch Art. 3 des Grundgesetzes, an den Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar gebunden sind. Im Arbeits- und Zivilrecht gewährleistet das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einen weitgehenden Diskriminierungsschutz.



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