Rede vom 07.07.2011
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 07.07.2011 zu Protokoll Nr. 120
Drucksache 17/6261
Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz: Anfang 2010 wurden einzelne Fälle über sexuellen Missbrauch an Schulen öffentlich bekannt. Aus einzelnen Fällen wurde eine Masse an Fällen, die wie eine Lawine über uns rollte.
Aus diesem Grunde forderte die Bundesjustizministerin die Einsetzung eines runden Tisches. Diese Forderung erwies sich als richtig. Denn hier konnte und kann mit Justizvertretern aus den Ländern, mit Opferschutzverbänden, Opfer-anwälten und Strafverteidigern intensiv beraten werden, wie wir vor allem in Strafverfahren Opfer sexueller Gewalt noch besser schützen können und auch ermutigen können, ihr Schweigen zu brechen, um den Tätern Namen zu geben und den Weg für strafrechtliche Konsequenzen zu eröffnen.
Als Ergebnis der Beratungen liegt Ihnen nun das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs – kurz: StORMG – vor. Dafür ist den Mitgliedern des Runden Tisches Dank und Anerkennung auszusprechen.
Ein zentrales Anliegen dieses Gesetzentwurfes ist es, den Opfern die in der Praxis bisher vielerorts noch üblichen Mehrfachvernehmungen zu ersparen. Dafür wollen wir die richterliche Videovernehmung im Ermittlungsverfahren stärker einsetzen und mit ihrer Hilfe weitere Vernehmungen in einer späteren Hauptverhandlung möglichst vermeiden.
Aus den Beratungen am Runden Tisch ziehen wir eine weitere wichtige Lehre. Wer als Minderjähriger Opfer von Missbrauch geworden ist, braucht häufig noch als Erwachsener besonderen Beistand und im Strafverfahren Unterstützung. Auch wenn sich Missbrauchsopfer erst spät zum Strafantrag entscheiden, soll ihnen ein Opferanwalt zu diesem Zeitpunkt beigeordnet werden können. Dem wurde in dem Gesetzentwurf Rechnung getragen.
Zum Schluss ein Wort zur Verjährung: Aufgrund der psychischen Belastung oder aus Scham dauert es häufig lange, bis die Opfer sexueller Gewalt in der Lage sind, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Damit sie Schadensersatzansprüche gegen Täter und mitverantwortliche Dritte besser durchsetzen können, soll die zivilrechtliche Verjährungsfrist für sie zukünftig 30 Jahre betragen.
Im Interesse der Opfer sexualisierter Gewalt sind Strafverfahren so auszugestalten, dass die Belastungen für Opfer so gering wie möglich gehalten und die Prinzipien des fairen Verfahrens gewahrt werden. Das StORMG ist diesem Anliegen verpflichtet.