Dr. Max Stadler Archiv Fragestunde


Zulässigkeit der Speicherung von Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen

Fragestunde - Protokoll Nr. 116 vom 29.06.2011


Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (Az. 1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08; 1 BvR 586/08) die Zulässigkeit der Speicherung von Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen für die Dauer von bis zu sechs Monaten?


Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ) (Drucksache 17/6273, Frage 83):
Das geltende Recht sieht eine bestimmte Frist für die Aufbewahrung von Verkehrsdaten, die aus einer Funkzellenabfrage gewonnen wurden, nicht vor.

Verkehrsdaten dürfen unter den Voraussetzungen des § 100 g Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung, StPO, aufgrund richterlicher Anordnung, nach § 100 g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100 b Abs. 1 und 2 StPO, durch eine Funkzellenabfrage erhoben werden. Sind die durch diese Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie nach § 101 Abs. 8 Satz 1 StPO unverzüglich zu löschen.

Das von Ihnen in Bezug genommene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 betrifft die Vorratsdatenspeicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit unter anderem ausgeführt, dass eine Speicherungsdauer von sechs Monaten angesichts des Umfangs und der Aussagekraft der gespeicherten Vorratsdaten sehr lang ist und an der Obergrenze dessen liegt, was unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigungsfähig ist, Absatz-Nr. 215. Dies bezieht sich indessen auf anlasslos gespeicherte Vorratsdaten. Bei der Funkzellenabfrage werden die Daten hingegen nicht anlasslos, sondern anlassbezogen aufgrund des konkreten Verdachts einer erheblichen Straftat während eines bestimmten Zeitraums erhoben und für Strafverfolgungszwecke ausgewertet und gegebenenfalls verwertet. Hierfür gilt keine Sechsmonatsfrist, sondern die bereits dargestellte Vorgabe des § 101 Abs. 8 StPO, dass die Daten unverzüglich zu löschen sind, sobald sie zur Strafverfolgung sowie für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden.



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