(02.12.2009)
Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (Bündnis 90/ Die Grünen):
Will die Bundesregierung im Rahmen der geplanten Mietrechtsnovelle und Angleichung der Kündigungsfristen die – bisher längere – Kündigungsfrist für Wohnraumvermieter (§ 573 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB) kürzen auf die für Mieter geltende Frist, wie große Wohnungswirtschaftsverbände im Vermieterinteresse fordern, und will die Bundesregierung im Rahmen dieser Novelle ferner tatsächlich – gemäß ihrer Koalitionsvereinbarung, Seite 109 – das bisherige Mietminderungsrecht von Mietern wegen der mit energetischen Haussanierungen verbundenen Beeinträchtigungen ausschließen, obwohl eigentlich die zunehmende Kostenbelastung von Mietern gerade in Sanierungsgebieten eher verringert werden müsste, etwa durch Mietobergrenzen, um Gentrifizierung und Mieterverdrängung entgegenzuwirken?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler:
Es ist noch nicht entschieden, ob die Bundesregierung zur Angleichung der Kündigungsfristen eine Verkürzung der Frist für den Vermieter, oder eine Verlängerung der Frist für den Mieter vorschlagen wird. Diese Frage wird die Bundesregierung zunächst eingehend mit allen Beteiligten, insbesondere auch den Verbänden der Mieter und Eigentümer, erörtern, um sodann einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung vorzulegen. Bei den energetischen Sanierungen geht es um ein umweltfreundliches Anliegen. Die Emissionen von Kohlendioxid sollen bis zum Jahr 2020 um rund 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 gesenkt werden. Der Anteil der Endenergie, der für Gebäudewärme – also Heizung und Warmwasser – aufgewendet wird, beträgt in Deutschland über 30 Prozent des gesamten Energieverbrauchs. Daher bestehen hohe Einsparmöglichkeiten. Das weitaus größte Potenzial zur Minderung der Kohlendioxidemissionen liegt dabei bei den Bestandsgebäuden. Rund drei Viertel der in Deutschland vorhandenen Wohngebäude wurden vor Inkrafttreten der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet. Um zu erreichen, dass diese Gebäude durch Wärmedämmung und andere Maßnahmen energetisch saniert werden, müssen die Eigentümer anfänglich finanzielle Belastungen auf sich nehmen, die öffentliche Hand Förderprogramme auflegen und auch die Mieter ihren Beitrag leisten. Vor dem Hintergrund, dass eine energetische Sanierung nicht nur dem Vermieter nützt, sondern auch für den Mieter Vorteile in Gestalt niedrigerer Betriebskosten hat, sollen derartige Maßnahmen nicht mehr generell zur Mietminderung berechtigen. Eine Belastung des Mieters mit unangemessenen Kosten wird hiermit nicht verbunden sein.
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