Vereinheitlichung der Kündigungsfristen bei Mietverträgen
(02.12.2009)
Frage der Abgeordneten Daniela Wagner (Bündnis 90/Die Grünen) In welcher Weise und in welchem Zeitrahmen beabsichtigt die Bundesregierung die von der Fraktionsvorsitzenden der FDP, Birgit Homburger, am 23. November 2009 in der Bild angekündigte und im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vorgesehene Vereinheitlichung der Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter auszugestalten?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler Seit Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 galten bis 2001 für Mieter und Vermieter gleiche Kündigungsfristen. Diese wurde im Jahr 2001 geändert. Nach § 573 c BGB beträgt die vom Vermieter einzuhaltende Kündigungsfrist zunächst drei Monate und verlängert sich nach fünfjähriger Mietdauer auf sechs und nach achtjähriger Mietdauer auf neun Monate. Die vom Mieter einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt dagegen stets nur drei Monate. Diese Ungleichbehandlung will die Bundesregierung – soweit sie nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist – beseitigen. Mieter und Vermieter sollen künftig die gleichen Kündigungsfristen einhalten müssen. Dabei ist noch nicht entschieden, wie lang die Kündigungsfristen künftig sein sollen. Diese Frage wird die Bundesregierung zunächst eingehend mit allen Beteiligten, insbesondere auch den Verbänden der Mieter und Eigentümer, erörtern, um sodann nach Abwägung aller Argumente einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung vorzulegen. Als Leitlinie gilt dabei: Der soziale Charakter des Mietrechts bleibt erhalten.
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