Dr. Max Stadler Archiv Reden


Rede vom 13.12.2007

Beamtenstatusgesetz

Dr. Max Stadler (FDP):

Mit dem Beamtenstatusgesetz macht sich der Bundesgesetzgeber in Sachen Beamtenrecht noch kleiner, als er es nach der Föderalismusreform ohnehin schon ist. Es wird nicht einmal ansatzweise der Versuch unternommen, die verbliebene Kompetenz auszuschöpfen. Die Bundesregierung und in ihrem Schlepptau die Koalitionsfraktionen drücken sich um die Beantwortung zentraler Fragen schlichtweg herum.

Was ist eine in Berlin erworbene Laufbahnbefähigung in Bayern wert? Welcher Dienstherr hat in welcher Höhe für die Versorgung aufzukommen, wenn ein Beamter von Baden-Württemberg nach Nordrhein-Westfalen wechselt? Mit diesem Gesetz, liebe Kolleginnen und Kollegen von CDU/CSU und SPD, betreiben Sie Kleinstaaterei. Sie sind dabei, das Berufsbeamtentum zu provinzialisieren. Damit machen Sie es gerade solchen Beamtinnen und Beamten schwer, die mobil sind, die bereit sind, für eine neue berufliche Herausforderung erforderlichenfalls ihren Wohnsitz auch in ein anderes Bundesland zu verlegen, oder die einfach nur den Wunsch haben, ihrem Partner an einen anderen Ort zu folgen. Für viele Beamtinnen und Beamte wird sich das Gesetz als Klotz am Bein, als echtes Mobilitätshemmnis erweisen. Ich sehe hier erhebli-chen gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf auf den Deutschen Bundestag zukommen.

Auch im Innenausschuss haben Sie auf die an-stehenden Fragen keine Antworten gegeben. Die Frage, wer für die Versorgung aufkommt, soll im Einzelfall entschieden werden. Die Frage der Aner-kennung von Laufbahnbefähigungen soll erneut aufgerufen werden, wenn die Länder ihr Laufbahnrecht geregelt haben. Auf diese Weise lassen Sie den Langsamsten das Tempo bestimmen. Das kann man beim Sonntagsspaziergang machen. Das darf aber nicht Handlungsmaxime zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Gemeinden sein. Hier kommt dem Bundesgesetzgeber die Funktion zu, gemeinsame Maßstäbe für die Zukunft des Berufs-beamtentums zu setzen. Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes weist dem Bundesgesetzgeber im gesamtstaatlichen Interesse eine vorrangige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu. Es ist danach Aufgabe des Bundesgesetzgebers, einheitliche Grundstrukturen für alle Dienstherren zu schaffen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben durch gesetzgeberische Entscheidungen auszufüllen. Diesen Anforderungen wird das Beamtenstatusgesetz nicht annähernd gerecht.

Aus liberaler Sicht ist ein weiterer wichtiger Punkt zu kritisieren: das Fehlen eines Leitbildes. Wie soll das Berufsbeamtentum der Zukunft aussehen? In welchen Bereichen und bei der Erledigung welcher Aufgaben sollen auch zukünftig Beamtinnen und Beamte zum Einsatz kommen? Was ist mit der Aufgabe des Beamtenrechts, politisch motivierte Personalentwicklung zu verhindern? Wie geht es weiter mit den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht? Hierauf gibt das Gesetz keine Antworten. Eine Festlegung der Funktion des Berufsbeamtentums unterbleibt. Eine statusrechtliche Absicherung der Alimentation fehlt. Ebenso fehlen ei-ne Absicherung des Anspruchs auf Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung und eine Verankerung des Grundsatzes, dass die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden kann.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Uns geht es nicht um Redundanz. Wir sehen aber die Gefahr, dass der hier praktizierte gesetzgeberische Minimalismus ganz schnell auch in einen beamtenpolitischen Relativismus umschlagen kann. Hierauf wurde bereits in der Sachverständigenanhörung hingewiesen. Aus dem Gesetz wird nicht klar, warum wir überhaupt noch Beamtinnen und Beamte brauchen. Das ist Wasser auf die Mühlen derer, die das Berufsbeamtentum am liebsten gleich ganz abschaffen würden. Das ist nicht der Weg der FDP. Wir bekennen uns zum Berufsbeamtentum und wollen es durch eine Konzentration auf Kernbereiche stärken. Ein solches Bekenntnis hätten wir uns auch von den Koalitionsfraktionen gewünscht. Dem Statusgesetz ist ein solches Bekenntnis nicht zu entnehmen. Auch deshalb wer-den wir es ablehnen.


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