Dr. Max Stadler

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Donnerstag, 3. Januar 2013

Änderung des Strafgesetzbuches

Bundesrat - 877. Sitzung - 26. November 2010

Entwurf eines - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Drucksache 646/10)

Präsidentin Hannelore Kraft: Der nächste Redner ist Herr Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Stadler (Bundesministerium der Justiz).

Dr. Max Stadler, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz: Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gewalt gegen Polizisten und andere Vollstreckungsbeamte sowie gegen Hilfeleistende, wie Angehörige der Feuerwehr, ist leider weit verbreitet; Frau Ministerin Merk hat es gerade dargestellt. Die Regierungsparteien haben sich deshalb schon im Koalitionsvertrag vom Oktober 2009 darauf verständigt, den strafrechtlichen Schutz von Vollstreckungsbeamten zu verbessern. Der nun vorgelegte Gesetzentwurf setzt diese Vereinbarung durch Ergänzung mehrerer Straftatbestände um. Ich möchte kurz auf drei Hauptpunkte eingehen.

Erstens. Vor allem wird § 113 Absatz 2 Strafgesetzbuch ergänzt. Das Mitsichführen von sogenannten gefährlichen Werkzeugen führt künftig wieder zu einer Strafschärfung. Damit schließen wir eine Lücke, die durch eine Rechtsprechung entstanden ist und die uns veranlasst hat, im Sinne der zu schützenden Vollstreckungsbeamten tätig zu werden.

Zweitens. Die bislang für den Grundtatbestand „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ vorgesehene Höchststrafe wird von zwei Jahren Freiheitsstrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Entgegen der Empfehlung des Innenausschusses des Bundesrates sind wir aber der Meinung, es ist nicht erforderlich, den Schutzbereich des § 113 StGB über Vollstreckungshandlungen hinaus auf alle Diensthandlungen auszudehnen; denn diese Vorschrift betrifft das staatliche Gewaltmonopol und damit in erster Linie den strafrechtlichen Schutz der Vollstreckungshandlungen. Vor allem besteht schon heute über den Tatbestand der Nötigung und den Tatbestand der Körperverletzung ausreichender strafrechtlicher Schutz für Polizisten und andere Vollstreckungskräfte bei ihren sonstigen Diensthandlungen, und zwar mit bereits hohen Strafandrohungen.

Drittens. Hilfeleistende der Feuerwehr und von Rettungsdiensten werden zusätzlich zu den Vorschriften zu Körperverletzungs- und Nötigungsdelikten nunmehr durch § 114 Strafgesetzbuch eigens vor der Behinderung ihrer Rettungsarbeiten und vor tätlichen Angriffen geschützt. Einer Prüfbitte des Bundesrates hinsichtlich der Einbeziehung von Hilfeleistenden des Katastrophenschutzes wird sich die Bundesregierung natürlich nicht verschließen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der strafrechtliche Schutz von Kraftfahrzeugen und Dr. Beate Merk technischen Arbeitsmitteln von Feuerwehren, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten sowie der Polizei und der Bundeswehr mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verbessert wird.

Schließlich darf ich darauf aufmerksam machen, dass sich der Gesetzentwurf noch einem anderen Thema widmet, nämlich einer Ergänzung des § 244 Absatz 3 Strafgesetzbuch. Dort geht es um die Schaffung einer Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall. Diese Regelung sollte sich nicht nur auf die Fälle des Beisichführens gefährlicher Werkzeuge beschränken; denn in sämtlichen Konstellationen des § 244 sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen die derzeit vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe unangemessen hoch erscheint. Den Gerichten sollte hier ein flexibles Instrument an die Hand gegeben werden, wie dies bei vielen anderen Tatbeständen im Strafgesetzbuch schon vorgesehen ist. Insgesamt legen wir Ihnen eine, wie wir meinen, ausgewogene Regelung vor. Wir bitten Sie um Ihre Unterstützung.



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